Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. III Nr. 177/1999 · in Kraft seit 1999-09-22

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1999 regelte die Kundmachung einer EPC-Ausführungsordnungsänderung (Beschluss vom Juni 1999) durch Auflage im Patentamt. Der einmalige Informationsauftrag ist seit über 25 Jahren vollzogen; das revidierte EPC 2007 hat die alte Ausführungsordnung ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und gehört gestrichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 16. Juni 1999 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 63/1999) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 05.12.2018 20010469 NOR40209859

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz