Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. III Nr. 64/1999 · in Kraft seit 1999-03-19

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1999 ordnete die Kundmachung einer EPC-Ausführungsordnungsänderung (Beschluss vom Dezember 1998) durch Auflage im Patentamt an. Dieser Auftrag ist seit über 25 Jahren vollzogen; das revidierte EPC 2007 hat die alte Ausführungsordnung vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 10. Dezember 1998 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1997) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 05.12.2018 20010468 NOR40209857

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz