Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. III Nr. 104/1997 · in Kraft seit 1997-07-09

18 Kundmachungswesen; 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1997 regelte die Kundmachung einer EPC-Ausführungsordnungsänderung (Beschluss vom Dezember 1996) durch Auflage im Patentamt. Der Informationsauftrag ist seit fast 30 Jahren vollzogen; das revidierte EPC hat die alte Ausführungsordnung ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1996 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1996) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 05.12.2018 20010465 NOR40209853

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz