Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 689/1996 · in Kraft seit 1996-12-11

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1996 ordnete die Kundmachung einer EPC-Ausführungsordnungsänderung durch Auflage im Patentamt an. Der einmalige Auftrag ist seit 30 Jahren vollzogen; die betreffenden Regeln sind durch das revidierte EPC 2007 überholt. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Juni 1996 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 603/1995) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 05.12.2018 20010464 NOR40209851

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz