Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 603/1995 · in Kraft seit 1995-09-08

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1995 regelte die Kundmachung eines EPC-Verwaltungsratsbeschlusses von 1994 durch Auflage im Patentamt. Dieser einmalige Informationsauftrag ist seit 30 Jahren vollzogen; das revidierte EPC 2007 hat die alte Ausführungsordnung vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 13.Dezember 1994 zur Änderung des Europäischen Patentübereinkommens*) seiner Ausführungsordnung und der Gebührenordnung hat hinsichtlich der Änderung der Ausführungsordnung dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8—10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. ______________ *) BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 591/1995 04.12.2018 20010460 NOR40209842

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