Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 483/1994 · in Kraft seit 1994-07-01
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelte die Kundmachung einer Änderung von Regel 102 der EPC-Ausführungsordnung (Beschluss vom Dezember 1993) durch Auflage im Patentamt. Der Auftrag ist seit über 30 Jahren erfüllt; Regel 102 ist durch das revidierte EPC 2007 ersetzt worden. Die Verordnung ist gegenstandslos und zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 9. Dezember 1993 zur Änderung der Regel 102 Absatz l der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1992) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im österreichischen Patentamt (Wien l, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010459 NOR40209840
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz