Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 549/1992 · in Kraft seit 1992-09-05

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1992 ordnete die Kundmachung von EPC-Ausführungsordnungsänderungen (u.a. neue Regel 27a) durch Auflage im Patentamt an. Der Informationsauftrag ist seit über 30 Jahren vollzogen; die EPC-Ausführungsordnung wurde seither grundlegend überarbeitet. Die Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juni 1992 zur Einfügung der Regel 27 a und Änderung der Regeln 40, 104 a und 104 b der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1991) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010458 NOR40209837

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz