Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 549/1992 · in Kraft seit 1992-09-05
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1992 ordnete die Kundmachung von EPC-Ausführungsordnungsänderungen (u.a. neue Regel 27a) durch Auflage im Patentamt an. Der Informationsauftrag ist seit über 30 Jahren vollzogen; die EPC-Ausführungsordnung wurde seither grundlegend überarbeitet. Die Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juni 1992 zur Einfügung der Regel 27 a und Änderung der Regeln 40, 104 a und 104 b der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1991) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010458 NOR40209837
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz