Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 607/1991 · in Kraft seit 1991-11-30
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1991 regelte die Kundmachung einer Änderung der Regeln 2 und 101 der EPC-Ausführungsordnung durch Auflage im Patentamt. Dieser einmalige Auftrag ist seit über 30 Jahren vollzogen; beide Regeln sind durch das revidierte EPC längst ersetzt. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Juli 1991 zur Änderung der Regeln 2 und 101 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1991) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010457 NOR40209835
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz