Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Äusführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 486/1991 · in Kraft seit 1991-09-07

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1991 ordnete die Kundmachung mehrerer EPC-Ausführungsordnungsänderungen durch Auflage im Patentamt an. Der Auftrag ist seit über 30 Jahren vollzogen; die betreffenden Regeln sind durch das revidierte EPC 2007 überholt. Die Verordnung ist gegenstandslos und gehört gestrichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 8. Dezember 1988 zur Änderung der Regeln 17, 35, 58, 85 a und 85 b sowie des Beschlusses vom 7. Dezember 1990 zur Änderung der Regeln 1, 3, 4, 18, 19, 25, 27, 30, 31, 37, 38, 44, 50, 51, 58, 59, 77, 80, 85, 85 a, 85 b, 94, 104 b und 104 c der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1988) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 —10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 04.12.2018 20010456 NOR40209833

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz