Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 549/1988 · in Kraft seit 1988-10-08

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1988 regelte die Kundmachung von Änderungen mehrerer Regeln der EPC-Ausführungsordnung durch Auflage im Patentamt. Dieser Informationsauftrag ist seit fast 40 Jahren vollzogen; die EPC-Ausführungsordnung wurde 2007 mit dem revidierten EPC vollständig ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 10. Juni 1988 zur Änderung der Regeln 2, 25, 36, 53, 57, 58, 70, 71, 72, 77, 95 a und 101 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010455 NOR40209831

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz