Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 245/1986 · in Kraft seit 1986-05-08

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1986 ordnete an, dass eine Änderung der Regel 85 der EPC-Ausführungsordnung durch Auflage im Patentamt kundzumachen ist. Der einmalige Auftrag ist seit 40 Jahren erfüllt; Regel 85 selbst wurde seither mehrfach geändert und die EPC-Ausführungsordnung grundlegend revidiert. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Feber 1985 zur Änderung der Regel 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010454 NOR40209829

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz