Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 245/1986 · in Kraft seit 1986-05-08
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1986 ordnete an, dass eine Änderung der Regel 85 der EPC-Ausführungsordnung durch Auflage im Patentamt kundzumachen ist. Der einmalige Auftrag ist seit 40 Jahren erfüllt; Regel 85 selbst wurde seither mehrfach geändert und die EPC-Ausführungsordnung grundlegend revidiert. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 14. Feber 1985 zur Änderung der Regel 85 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8 — 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010454 NOR40209829
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz