Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 478/1981 · in Kraft seit 1981-10-31
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1981 regelte die Kundmachung einer Änderung der EPC-Ausführungsordnung durch Auflage im Patentamt. Dieser einmalige Informationsauftrag ist seit Jahrzehnten vollzogen; die betreffende Regelung ist längst durch spätere EPC-Revisionen überholt. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 4. Juni 1981 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (BGBl. Nr. 350/1979) hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010453 NOR40209827
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz