Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 213/1981 · in Kraft seit 1981-05-07

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1981 ordnete die Kundmachung einer EPC-Ausführungsordnungsänderung durch Auflage im Patentamt an. Der einmalige Auftrag ist seit über 40 Jahren vollzogen; die betreffenden Regelungen sind längst durch spätere EPC-Revisionen ersetzt. Die Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 11. Dezember 1980 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen hat dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8 bis 10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010452 NOR40209825

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz