Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 410/1980 · in Kraft seit 1980-09-20

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1980 regelte die Kundmachung von EPC-Ausführungsordnungsänderungen durch Auflage im Patentamt. Dieser Informationsauftrag ist seit über 45 Jahren erfüllt; die EPC-Ausführungsordnung wurde seither grundlegend überarbeitet. Die Verordnung ist gegenstandslos und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 30. November 1979, mit dem die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geändert wird, sowie des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 30. November 1979 über die Aufnahme einer Regel 85 a in die Ausführungsordnung hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 04.12.2018 20010451 NOR40209823

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz