Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen – Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung

· V · BGBl. Nr. 352/1979 · in Kraft seit 1979-08-10

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1979 ordnete an, dass eine Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen durch Auflage im Patentamt kundzumachen ist. Der einmalige Informationsauftrag ist seit fast 50 Jahren vollzogen; das Europäische Patentübereinkommen selbst wurde 2000 grundlegend revidiert. Die Verordnung ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 21. Dezember 1978, mit dem die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8—10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird. 04.12.2018 20010450 NOR40209821

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz