Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. Nr. 477/1981 · in Kraft seit 1981-11-01

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1981 ordnete an, dass PCT-Vertragsänderungen durch Auflage im Österreichischen Patentamt kundzumachen sind. Der einmalige Informationsauftrag ist längst erfüllt; die betreffenden Änderungen sind heute digital verfügbar. Die Verordnung ist gegenstandslos und gehört aus dem Rechtsbestand entfernt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 16. Juni 1980, vom 26. September 1980 und vom 3. Juli 1981, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1, Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 04.12.2018 20010445 NOR40209802

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz