Deregulierung, aber richtig

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Schulreifeverordnung

· V · BGBl. II Nr. 300/2018 · in Kraft seit 2018-12-01

70/05 Schulpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt in allgemeinen Begriffen fest, wann ein Kind als schulreif gilt, und schuetzt damit Kinder davor, zu frueh in den Pflichtunterricht gezwungen zu werden. Die Kriterien in den Paragraphen 2 bis 5 sind bewusst offen formuliert und geben Fachleuten ausreichend Beurteilungsspielraum. Die Verordnung belastet weder Unternehmen noch Buerger mit nennenswerten Compliance-Pflichten. Es gibt keinen vernuenftigen Grund, diese minimal regulierende und klar schutzorientierte Regelung abzuschaffen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Schulreife ↗ RIS

Schulreife § 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus. (2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen. 03.12.2018 20010441 NOR40209776

§ 2 — Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken ↗ RIS

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken § 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind Aufmerksamkeitsverhalten 03.12.2018 20010441 NOR40209777

§ 3 — Sprachliche Kompetenz ↗ RIS

Sprachliche Kompetenz § 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen. 03.12.2018 20010441 NOR40209778

§ 4 — Körperliche Reife ↗ RIS

Körperliche Reife § 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen. 03.12.2018 20010441 NOR40209779

§ 5 — Sozial-emotionale Reife ↗ RIS

Sozial-emotionale Reife § 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen 03.12.2018 20010441 NOR40209780

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz