Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Weststeiermark“

· V · BGBl. II Nr. 299/2018 · in Kraft seit 2018-11-30

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Wie bei Vulkanland Steiermark: Die DAC-Bezeichnung beruht auf dem EU-System geschützter Ursprungsbezeichnungen; der Schutz vor Irreführung ist EU-vorgegeben, die zusätzlichen nationalen Beschränkungen (Glasflaschenpflicht, Regionalbindung, Komiteebeiträge) sind Gold-Plating.

Begründung

Wie bei der Schwesterverordnung für das Vulkanland: Der Schutz einer ehrlichen Herkunftsangabe ist sinnvoll, doch die Vorschrift verlangt zwingend Glasflaschen, verbietet einzelne Flaschengrößen, bindet Herstellung und Abfüllung an die Region und macht das Weinkomitee zur genehmigenden Stelle mit eigenem Beitragsrecht. Diese überschießenden Markt- und Verfahrenshürden samt Zwangsbeiträgen gehören gestrichen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)FreiheitseinschränkungEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein. 21.01.2026 20010440 NOR40209766

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. 21.01.2026 20010440 NOR40209767

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. 21.01.2026 20010440 NOR40209768

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden. 21.01.2026 20010440 NOR40209769

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz