DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“
· V · BGBl. II Nr. 299/2018 · in Kraft seit 2018-11-30
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Ein berechtigter Kern ist da: Eine geschützte Herkunftsbezeichnung soll Käufer vor Etikettenschwindel bewahren. Das Gesetz geht aber weit darüber hinaus: Es schreibt zwingend Glasflaschen vor, verbietet einzelne Flaschengrößen und verlangt, dass der Wein in der Region hergestellt und abgefüllt wird, sonst braucht es eine Genehmigung des Weinkomitees. Zusätzlich darf das Komitee Pflichtbeiträge einheben. Diese Marktbeschränkungen und Zwangsabgaben sollten gestrichen werden, der reine Herkunftsschutz reicht.
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Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Vulkanland Steiermark ersichtlich sein. 03.12.2018 20010439 NOR40209753
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. 03.12.2018 20010439 NOR40209754
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. 03.12.2018 20010439 NOR40209755
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden. 03.12.2018 20010439 NOR40209756
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz