DAC-Verordnung „Südsteiermark“
· V · BGBl. II Nr. 299/2018 · in Kraft seit 2018-11-30
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt die Herkunftsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ und schreibt dabei weit mehr vor als nötig: Wein darf nur in Glasflaschen abgegeben werden, die Größen 1,0 und 2,0 Liter sind verboten, Herstellung und Abfüllung außerhalb der Region brauchen eine Genehmigung des Weinkomitees, und dieses darf zwangsweise Beiträge einheben. Der reine Herkunftsschutz mag berechtigt sein, doch die Verpackungsverbote, das Abfüll-Genehmigungsregime und die Zwangsbeiträge schützen vor allem etablierte Anbieter und gängeln mündige Erzeuger und Käufer. Diese Bestimmungen sollten gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Südsteiermark ersichtlich sein. 03.12.2018 20010438 NOR40209741
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. 03.12.2018 20010438 NOR40209743
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Südsteiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden. 03.12.2018 20010438 NOR40209744
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz