Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 186/1953 · in Kraft seit 1953-12-31
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1953 verlängert eine Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen bis zum 30. Juni 1954 – ein Datum, das vor über 70 Jahren abgelaufen ist. Die Verordnung hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr und ist aus dem Rechtsbestand zu streichen.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert. 28.11.2018 20010429 NOR40209623
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz