Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz

· V · BGBl. Nr. 186/1953 · in Kraft seit 1953-12-31

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1953 verlängert eine Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen bis zum 30. Juni 1954 – ein Datum, das vor über 70 Jahren abgelaufen ist. Die Verordnung hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr und ist aus dem Rechtsbestand zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert. 28.11.2018 20010429 NOR40209623

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz