Emissionsgesetz-Luft 2018
EG-L 2018 · BG · BGBl. I Nr. 75/2018 · in Kraft seit 2018-11-23
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt nationale Höchstmengen für Luftschadstoffe fest und verpflichtet zu Luftreinhalteprogrammen und Berichten an die EU. Es dient dem Schutz von Gesundheit und Umwelt und setzt eine verbindliche EU-Richtlinie um. Die konkreten Reduktionswerte stammen aus dem EU-Recht, ein eigenständiges nationales Übermaß ist nicht erkennbar, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele des Gesetzes ↗ RIS
Ziele des Gesetzes § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt. (2) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele soll dieses Bundesgesetz die koordinierte Umsetzung wirksamer und geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen ermöglichen. (3) Ferner soll dieses Bundesgesetz Immissionsgrenzwert, Klimapolitik 13.04.2021 20010426 NOR40209482
§ 4 — Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen ↗ RIS
Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen § 4. (1) Die jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen. (2) Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen. (3) Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern (4) Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß § 7 Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 festzulegen. (5) Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden
§ 5 — Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte ↗ RIS
Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte § 5. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur vorzunehmen und für deren Veröffentlichung Sorge zu tragen. (2) Führt die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4, können Flexibilisierungsregelungen in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5, Art. 8, Art. 21 Abs. 2 und des Anhang IV Teil 4 der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Emissionsprognose 05.06.2024 20010426 NOR40262057
§ 6 — Nationale Luftreinhalteprogramme ↗ RIS
Nationale Luftreinhalteprogramme § 6. (1) Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das erste nationale Luftreinhalteprogramm bis spätestens 1. April 2019 an die Europäische Kommission zu übermitteln. (2) Die Bundesregierung hat das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren und zu überarbeiten. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Koordination durchzuführen und das überarbeitete nationale Luftreinhalteprogramm an die Europäische Kommission zu übermitteln. (3) Unbeschadet von Abs. 2 hat die Bundesregierung das jeweilige nationale Luftreinhalteprogramm innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung von Emissionsinventuren oder von Emissionsprognosen (§ 5) zu aktualisieren und zu überarbeiten, wenn aus den gemäß § 5 übermittelten Daten her
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz