Deregulierung, aber richtig

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Errichtung je einer zweiten Notarstelle in Gänserndorf und in Gmunden

· V · BGBl. Nr. 57/1973 · in Kraft seit 1973-02-08

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1973 sollte je eine zweite Notarstelle in Gänserndorf und Gmunden errichten. Der vollständige Vollzugstext ist im vorliegenden Auszug nicht erhalten, doch das Regelungsziel war klar ein einmaliger Verwaltungsakt. Nach über 50 Jahren und umfassenden Reformen des Notariatswesens entfaltet diese Verordnung keine eigenständige Rechtswirkung mehr und ist ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 24. Jänner 1973 betreffend die Errichtung je einer zweiten Notarstelle in Gänserndorf und in Gmunden StF: BGBl. Nr. 57/1973 Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet: e-rk3 RGBl. Nr. 75/1871 19.11.2018 20010395 NOR40209403

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