Deregulierung, aber richtig

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Override-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 283/2018 · in Kraft seit 2018-11-20

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung erlaubt Unternehmen, außergewöhnliche Änderungen bei versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Pensionsrückstellungen über mehrere Jahre zu verteilen statt sie sofort voll zu buchen. Das dient der Vermeidung verzerrter Jahresabschlüsse und gibt Unternehmen sinnvolle Planungssicherheit. Die Ausschüttungssperre schützt dabei Gläubiger vor Missbrauch; die Regelung ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift ↗ RIS

Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift § 2. (1) Werden die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert und ist dadurch eine Zuführung zu oder eine Auflösung von Pensionsrückstellungen, Abfertigungsrückstellungen oder Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums notwendig, so ist der Unterschiedsbetrag, wenn durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs. 2 UGB nicht vermittelt werden kann, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen. (2) Anstelle der Verteilung nach Abs. 1 kann die gebotene Rückstellung voll in die Bilanz eingestellt und unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten der sich gegenüber der nach Abs. 1 gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren ergebe

§ 3 — Ausschüttungssperre ↗ RIS

Ausschüttungssperre § 3. Bei einer Verteilung nach § 2 dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit, zusätzlich zu den Regelungen des § 235 Abs. 2 UGB, die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags folgendem Betrag mindestens entsprechen: 19.11.2018 20010389 NOR40209386

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz