Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2019
· V · BGBl. II Nr. 282/2018 · in Kraft seit 2018-11-15
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte den Anpassungsfaktor für die Pensionserhöhung ausschließlich für das Jahr 2019 mit 1,020 fest. Die Pensionen wurden entsprechend angepasst; die Verordnung hat seit sieben Jahren keine operative Wirkung mehr. Eine Streichung ist problemlos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108f Abs. 2 und 3 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 mit 1,020 festgesetzt. 25.11.2019 20010380 NOR40209362
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2019 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 282/2018 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2019 20010380 NOR40209363
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz