Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018
Pkw-VIV 2018 · V · BGBl. II Nr. 279/2018 · in Kraft seit 2018-11-15
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Händler, beim Verkauf neuer Autos Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß auszuweisen. Das gibt Käufern eine ehrliche Vergleichsgrundlage und behebt eine echte Informationslücke. Sie setzt eine EU-Richtlinie um; ein nationales Übermaß ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt: 20.08.2021 20010377 NOR40237442
§ 3 — Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO2-Emissionen ↗ RIS
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO2-Emissionen § 3. (1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden. (2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen: (3) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang zu erfolgen. Der Hinweis hat folgende Angaben zu enthalten: offizieller Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie das der jeweiligen Kraftstoffart entsprechend der ÖNORM EN 16942; „Kraftstoffe – Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität – Graphische Darstellung zur Verbraucherinformation“, ausgegeben am 15. November 2016 (erhältlich beim Austrian Standards Institute/Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien), zugeordnete geometrische Symbol. 20.08.2021 20010377 NOR40237444
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz