Verteilungsgesetz Ungarn
· BG · BGBl. Nr. 294/1967 · in Kraft seit 1964-12-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1967 verteilte eine Pauschalsumme aus einem Vertrag mit der Ungarischen Volksrepublik, um Österreicher für Verluste durch ungarische Enteignungen nach dem Krieg zu entschädigen. Stichtage liegen 1964, die Beträge lauten auf Schilling, die Forderungen sind längst angemeldet und abgewickelt. Der Vorgang ist erledigt und die Volksrepublik existiert nicht mehr. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Anspruch ↗ RIS
I. Anspruch § 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 293/1967 (Vertrag), von der Ungarischen Volksrepublik an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 87,500.000 Schilling ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 7 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist. 19.11.2018 20010376 NOR40209198
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 ist österreichischen physischen oder juristischen Personen zu gewähren (2) Der Anspruch auf Entschädigung gilt als am 31. Oktober 1964 entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden, mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung, ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung. 19.11.2018 20010376 NOR40209199
§ 9 — II. Ermittlung des Verlustes ↗ RIS
II. Ermittlung des Verlustes § 9. (1) Zur Ermittlung des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen. (2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn. (3) Bewertungsgrundlagen, die auf Forint lauten, sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein Forint einem Schilling entspricht. (4) Der als Verlust ermittelte Betrag ist auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden. 19.11.2018 20010376 NOR40209279
§ 11 ↗ RIS
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes an unbebauten Grundstücken ist in Budapest von 25 Schilling je Quadratmeter und in Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern von 15 Schilling je Quadratmeter auszugehen. (2) Für unbebaute Grundstücke im Gebiet aller anderen Orte ist von 7 Schilling je Quadratmeter auszugehen. 19.11.2018 20010376 NOR40209281
KI-Analyse · 2026-06-06 · 35 §§ im Datensatz