Deregulierung, aber richtig

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Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist

DSFA-V · V · BGBl. II Nr. 278/2018 · in Kraft seit 2018-11-10

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Art. 35 Abs. 4 DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) verpflichtet nationale Datenschutzbehörden zur Erstellung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend ist.

Begründung

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Österreich, eine solche Liste zu erstellen – das ist EU-Pflicht ohne Spielraum. Allerdings hat Österreich möglicherweise mehr Verarbeitungsvorgänge als EU-Mindestanforderung aufgenommen und damit den Compliance-Aufwand für Unternehmen erhöht. Als Sofortmaßnahme sollte geprüft werden, welche Kriterien in § 2 über das EU-Minimum hinausgehen und gestrichen werden können.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist. 12.11.2018 20010375 NOR40209191

§ 2 — Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist ↗ RIS

Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist § 2. (1) Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der Art. 6, Art. 9 und 10 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. (2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn zumindest ein in Z 1 bis Z 6 genanntes Kriterium erfüllt ist: (3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn ein Verarbeitungsvorgang zwei oder mehr der nachstehenden Kriterien erfüllt: Bildverarbeitung 12.11.2018 20010375 NOR40209192

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