Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist
DSFA-V · V · BGBl. II Nr. 278/2018 · in Kraft seit 2018-11-10
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Österreich, eine solche Liste zu erstellen – das ist EU-Pflicht ohne Spielraum. Allerdings hat Österreich möglicherweise mehr Verarbeitungsvorgänge als EU-Mindestanforderung aufgenommen und damit den Compliance-Aufwand für Unternehmen erhöht. Als Sofortmaßnahme sollte geprüft werden, welche Kriterien in § 2 über das EU-Minimum hinausgehen und gestrichen werden können.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Datenschutz-Folgenabschätzung, die gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, vom Verantwortlichen durchzuführen ist. 12.11.2018 20010375 NOR40209191
§ 2 — Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist ↗ RIS
Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist § 2. (1) Sofern die Verarbeitung rechtmäßig im Sinne der Art. 6, Art. 9 und 10 DSGVO erfolgt und keine Datenverarbeitung gemäß der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, vorliegt, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. (2) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn zumindest ein in Z 1 bis Z 6 genanntes Kriterium erfüllt ist: (3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist durch den Verantwortlichen durchzuführen, wenn ein Verarbeitungsvorgang zwei oder mehr der nachstehenden Kriterien erfüllt: Bildverarbeitung 12.11.2018 20010375 NOR40209192
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz