Zweites Rückgabegesetz
· BG · BGBl. Nr. 165/1949 · in Kraft seit 1949-08-14
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1949 regelte Rückgabeansprüche demokratischer Organisationen, die zwischen 1933 und 1938 verdrängt worden waren. Die Ansprüche mussten innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden und sind längst abgewickelt. Das Gesetz ist erledigt und hat keine fortdauernde Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Bestandrechte an Wohn- und Geschäftsräumen, bebauten und unbebauten Grundstücken, die demokratischen Organisationen auf politischem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiete zustanden. Der Inhaber des Bestandgegenstandes hat diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu räumen, wenn die genannten Organisationen in der Zeit zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 in der Ausübung ihrer Rechte auf Grund von Maßnahmen behindert worden sind, die mit den am 5. März 1933 geltenden Rechtsvorschriften nicht vereinbar waren. 14.11.2018 20010373 NOR40209171
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt. (2) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (1), (2) und (5), sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden. (3) Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden. 14.11.2018 20010373 NOR40209177
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz