Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz
· V · BGBl. Nr. 237/1951 · in Kraft seit 1951-11-11
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1951 verlängerte die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz bis 31. Dezember 1952. Diese Frist ist seit über 70 Jahren abgelaufen; alle Ansprüche aus dieser Übergangsregelung sind längst erledigt. Die Verordnung ist vollständig obsolet und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz. BGBl. Nr. 237/1951 Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen als Bestandnehmer (Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet: BGBl. Nr. 165/1949 14.11.2018 20010372 NOR40209164
Art. 1 ↗ RIS
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert. 14.11.2018 20010372 NOR40209165
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz