Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz

· V · BGBl. Nr. 237/1951 · in Kraft seit 1951-11-11

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1951 verlängerte die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz bis 31. Dezember 1952. Diese Frist ist seit über 70 Jahren abgelaufen; alle Ansprüche aus dieser Übergangsregelung sind längst erledigt. Die Verordnung ist vollständig obsolet und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz. BGBl. Nr. 237/1951 Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen als Bestandnehmer (Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet: BGBl. Nr. 165/1949 14.11.2018 20010372 NOR40209164

Art. 1 ↗ RIS

Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche gemäß dem Zweiten Rückgabegesetz wird bis 31. Dezember 1952 verlängert. 14.11.2018 20010372 NOR40209165

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz