Vorgenommene Eheschließungen vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft
· BG · BGBl. Nr. 208/1959 · in Kraft seit 1959-10-09
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus 1959 erlaubte es, kirchliche Trauungen aus der unmittelbaren Nachkriegszeit (29. Juni 1945 bis 30. April 1946) nachträglich als gültige Ehe anerkennen zu lassen. Anträge konnten nur bis Ende 1961 gestellt werden. Diese Frist ist seit über sechzig Jahren abgelaufen, das Gesetz hat keine Wirkung mehr. Es kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Haben Verlobte in der Zeit vom 29. Juni 1945 bis 30. April 1946 ohne Eheschließung in der gesetzlichen Form vor einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft in Österreich eine Trauung erwirkt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt. (2) Haben solche Verlobte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als an dem Tage der Abgabe der konfessionellen Eheschließungserklärung zustandegekommen gilt. 13.11.2018 20010371 NOR40209112
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Anträge nach § 1 können nur bis zum Ende des Jahres 1961 gestellt werden. (2) Antragsberechtigt sind die Verlobten (Ehegatten) gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt oder sein Tod bewiesen worden ist, der Überlebende. Sind beide Verlobte (Ehegatten) gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen), so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden. 13.11.2018 20010371 NOR40209115
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz