Deregulierung, aber richtig

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Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung

MKGAV · V · BGBl. II Nr. 276/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Grundausbildung des Kanzlei- und Gerichtsvollzieherpersonals der Justiz. Das ist eine rein interne Frage der Personalqualifikation des Staates und betrifft die Freiheit der Bürger nicht. Es ist sinnvoll, dass Justizbedienstete für ihre Aufgaben ausgebildet werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für (2) Die modulare Grundausbildung findet für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedienstetengruppen jeweils gesondert statt, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich anderes angeordnet wird. Eine Differenzierung zwischen den Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie den Entlohnungsgruppen v 4 und v 3 wird nicht vorgenommen. (3) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. 08.11.2018 20010369 NOR40209082

§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS

Ziele der Grundausbildung § 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die sich aus der besonderen Stellung der Justiz im Staatsgefüge ergebenden hohen fachlichen und ethischen Anforderungen sowie die für die Bediensteten daraus resultierenden besonderen Pflichten und Verhaltensanforderungen zu legen. (2) Dabei haben – jeweils in enger Verschränkung mit der durch Schulung am Arbeitsplatz erfolgenden praktischen Ausbildung – 1. die verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodule das für eine Tätigkeit im Justizdienst absolut unabdingbare Grundwissen, insbesondere über die Organisation und Funktionsweise der Justiz, das sich durch die besondere Stellung der Justiz im Staatsgefüge gebietende Verhalten im Dienst und die justizspezifischen IT-Anwendungen, 2. die verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodule die für die tägliche Arbeit erforder

§ 8 — Prüfungsordnung ↗ RIS

Prüfungsordnung § 8. (1) Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen. (2) Die Dienstprüfung setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen, die Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7. (3) Die Prüferinnen und Prüfer, die die einzelnen Teilprüfungen abhalten, sowie die- oder derjenige unter ihnen, die oder der den Vorsitz führt, werden aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Oberstaatsanwaltschaft bestellt, wobei tunlichst darauf zu achten ist, dass die Prüferinnen und Prüfer auch den Fachvortrag in einzelnen Modulen übernehmen. (4) Soweit vom Bundesministerium für Justiz Fragenkataloge für die Teilprüfungen veröffentlicht wurden, sind diese Kataloge in ihrer aktuellsten Fassung zur Abhaltung der Teilprüfungen heranzuziehen. (5) Das Ergebnis einer Te

KI-Analyse · 2026-06-16 · 26 §§ im Datensatz