Deregulierung, aber richtig

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Verteilungsgesetz Niederlande

· BG · BGBl. Nr. 160/1967 · in Kraft seit 1967-05-18

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz von 1967 regelt die einmalige Verteilung von Mitteln aus einem Vertrag mit den Niederlanden. Abgewickelt; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Anspruch ↗ RIS

I. Anspruch § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung der Verteilung des Gesamtbetrages von S 12,286.920'80 für 1,750.000 Hollandgulden, die vom Königreich der Niederlande im Jahre 1959 der Republik Österreich zur Verfügung gestellt worden sind. (2) Der Gesamtbetrag ist zur Regelung der von der Republik Österreich vertretenen Ansprüche bestimmt, die aus Vermögensverlusten infolge der Sequestrierung auf Grund der Feindgesetzgebung im Gebiet des Königreiches der Niederlande entstanden sind. 19.11.2018 20010366 NOR40208763

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 26 §§ im Datensatz