Deregulierung, aber richtig

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Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

· BG · BGBl. Nr. 14/1946 · in Kraft seit 1946-01-20

24/03 Sonstiges Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Amnestiegesetz von 1945/46 stellte Strafverfahren ein und erliess Strafen fuer Personen, die im Kampf gegen Nationalsozialismus und Faschismus zwischen 1933 und 1945 verurteilt worden waren. Die Amnestie war einmalig und sollte binnen eines Monats umgesetzt sein. Sie ist seit Jahrzehnten vollzogen und hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist. 13.11.2018 20010365 NOR40208757

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden, welche strafbare Handlungen des in § 1 bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März 1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes begangen haben. 13.11.2018 20010365 NOR40208759

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik Österreich innerhalb eines Monates von dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes durchgeführt ist. 13.11.2018 20010365 NOR40208760

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz