Deregulierung, aber richtig

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Genossenschaftsspaltungsgesetz

GenSpaltG · BG · BGBl. I Nr. 69/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

21/04 Genossenschaftsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz erlaubt Genossenschaften, sich aufzuspalten, und regelt dafür einen klaren Ablauf samt Schutz der Mitglieder und Gläubiger. Es ist ein ermöglichendes Gesetz: Es eröffnet eine zusätzliche Gestaltungsmöglichkeit, statt etwas zu verbieten. Es erweitert die Handlungsfreiheit und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil: ↗ RIS

1. Teil: Begriff der Spaltung § 1. (1) Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. (2) Die Spaltung ist möglich (3) Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten. (4) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig. 23.07.2024 20010364 NOR40263728

§ 8 — Spaltungsbeschluss ↗ RIS

Spaltungsbeschluss § 8. (1) Die Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Vor der Beschlussfassung ist das Gutachten des Revisors (§ 5) zu verlesen. Der Revisor und der Revisionsverband sind berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen. Spricht sich der Revisor aus einem der Gründe des § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 gegen die Spaltung aus, so bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst. (3) Werden die Anteile der neuen Genossenschaften den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Genossenschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so bedarf der Beschluss folgender Mehrheiten: (4) Der Spaltungsbeschluss ist zu protokollieren (§ 34 Abs. 2 GenG). Der beschlossene Sp

§ 9 — Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen ↗ RIS

Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen § 9. (1) Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung (2) Die Kündigung muss der Genossenschaft gegenüber erklärt werden, aus der das Mitglied austreten möchte; dies können je nach Spaltungsplan die übertragende Genossenschaft, die neue Genossenschaft oder beide Genossenschaften sein. Die Ausübung seines Wahlrechts hat das Mitglied sowohl gegenüber jener Genossenschaft zu erklären, bei der es laut Spaltungsplan (§ 2 Abs. 1 Z 13) Mitglied ist, als auch gegenüber jener Genossenschaft, deren Mitgliedschaft es verlangt. (3) Kündigung und Wahlrecht müssen innerhalb von sechs Monaten seit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erklärt werden. (4) Kündigungsrecht und Wahlrecht stehen einem einzelnen Mitglied außer im Fall des Abs. 1 letzter Satz nicht zu, wenn es individuell an allen beteiligten Genossenschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt ist. (5) Die Durchführung einer nicht verhältniswahrenden Spaltung ist nur zulässig, wenn s

KI-Analyse · 2026-06-06 · 27 §§ im Datensatz