Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

· BG · BGBl. Nr. 14/1954 · in Kraft seit 1954-01-22

20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1953 erlaubte es, Ehen anzuerkennen, die wegen rassischer oder politischer Verfolgung zwischen 1938 und 1945 nicht geschlossen werden konnten. Antraege konnten aber nur bis Ende 1954 gestellt werden. Diese Frist ist seit Jahrzehnten abgelaufen, das Gesetz hat keine Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) War es Verlobten in der Zeit vom 13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen oder politischen Gründen unmöglich, die Ehe miteinander zu schließen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe dennoch als zustandegekommen gilt. Voraussetzung für diesen Ausspruch ist, daß (2) Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen, an dem die Verlobten die konfessionelle Eheschließungserklärung abgaben (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung stellten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) oder den Ehewillen bekundeten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe c). Läßt sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag des angenommenen Zustandekommens der Ehe ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen. 07.11.2018 20010363 NOR40208719

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Anträge nach den §§ 1, 3 und 4 können nur bis zum Ende des Jahres 1954 gestellt werden. (2) Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3, im Falle des § 1 der überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden ist, der überlebende Ehegatte. Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen) worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen Kinde gestellt werden. (3) Kein Antragsrecht nach § 1 steht zu, wenn einer der Verlobten vor dem Tage des Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) eines der Verlobten mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach § 4 Abs. 1 steht nicht zu, wenn einer der beiden Ehegatten aus der für nichtig erklärten Ehe vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sollte aber der andere Ehegatte vorher gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden sein, vor dem Tage dessen Todes (des vermuteten oder bewiesenen Todes) mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 steht nicht zu, wenn einer der Ehe

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz