Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
· V · BGBl. Nr. 162/1961 · in Kraft seit 1961-07-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1961 setzte Fristen für die Anrufung der Bundesentschädigungskommission nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz fest. Gemäß §3 galt sie für Anträge bis 31. Dezember 1960. Alle Fristen sind seit Mitte 1961 abgelaufen, die Bundesentschädigungskommission hat ihre Arbeit beendet. Die Verordnung ist seit über 60 Jahren gegenstandslos und ist zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung findet auf alle Anträge nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz Anwendung, die bis einschließlich 31. Dezember 1960 eingebracht, aber von den Finanzlandesdirektionen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf eine im § 1 erwähnte Art erledigt wurden. 07.11.2018 20010362 NOR40208715
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1961 in Kraft. 07.11.2018 20010362 NOR40208716
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz