Festsetzung der Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann
· V · BGBl. Nr. 162/1960 · in Kraft seit 1960-08-02
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1960 setzte Starttermine für sechsmonatige Fristen zur Anrufung der Bundesentschädigungskommission für Kriegs- und Verfolgungsschäden aus dem Zweiten Weltkrieg fest. Die genannten Fristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen; die Bundesentschädigungskommission existiert nicht mehr. Die Verordnung ist vollständig obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Juli 1960, mit der die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den Geschädigten oder den sonst Anspruchsberechtigten die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, festgesetzt werden. StF: BGBl. Nr. 162/1960 BGBl. Nr. 162/1961 Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 3 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, BGBl. Nr. 127/1958, wird verordnet: 07.11.2018 20010361 NOR40208710
Art. 1 ↗ RIS
Für im § 16 Abs. 1 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht genannte Personen werden die Anfangstermine für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann, wie folgt festgesetzt: 07.11.2018 20010361 NOR40208717
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz