Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz
· V · BGBl. Nr. 317/1961 · in Kraft seit 1961-12-30
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1961 regelte die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Besatzungsschäden mit Fristen bis spätestens 30. Juni 1963. Diese Fristen sind seit über 60 Jahren abgelaufen; weder das Verfahren noch die Ansprüche können noch geltend gemacht werden. Die Verordnung ist vollständig obsolet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Dezember 1961 über die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Besatzungsschädengesetz. StF: BGBl. Nr. 317/1961 Auf Grund des § 19 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, wird verordnet: 07.11.2018 20010360 NOR40208708
Art. 1 ↗ RIS
Wird von der nach § 16 Abs. 1 des Besatzungsschädengesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion im Sinne des § 19 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1962 weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung bis längstens 30. Juni 1963 bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen. 07.11.2018 20010360 NOR40208709
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz