Deregulierung, aber richtig

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Verteilungsgesetz Finnland

· BG · BGBl. Nr. 111/1967 · in Kraft seit 1967-04-01

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die einmalige Verteilung von Mitteln aus einem Vertrag mit Finnland (1966). Die Verteilung ist abgewickelt; gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Anspruch ↗ RIS

I. Anspruch § 1. Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Regelung gewisser finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen, BGBl. Nr. 110/1967 (Vertrag), von der Republik Finnland an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von 57.000 Finnische Mark ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 4 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist. 07.11.2018 20010359 NOR40208677

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz