Deregulierung, aber richtig

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Sammelstellen-Abgeltungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 150/1966 · in Kraft seit 1966-08-10

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Bundesgesetz von 1966 regelte eine einmalige Abgeltung der Ansprüche der sogenannten Sammelstellen gegen den Bund aus der Nachkriegs-Rückstellungsgesetzgebung. Die Zahlung wurde damals geleistet; das Gesetz hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr. Es handelt sich um eine vollständig erledigte Rechtsgrundlage, die aus dem Bundesrecht zu streichen ist.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögenswerten, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört haben, auf Rückstellung eines Teiles der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Aktiengesellschaft Dynamit Nobel Wien, auf Rückstellung der Liegenschaft EZ. 864, KG. Josefstadt (Sanatorium Fürth), und auf Ersatzleistung für das Kontoguthaben Nr. 10551 bei der Landeshypothekenanstalt in Klagenfurt, ist den „Sammelstellen“ binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von 22,700.000 S zu überweisen. 30.10.2018 20010358 NOR40208672

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden. 30.10.2018 20010358 NOR40208673

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz