Anmeldegesetz Polen
· BG · BGBl. Nr. 235/1971 · in Kraft seit 1971-07-08
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1971 regelte die einmalige Anmeldung von Vermögensverlusten in Polen, mit Anmeldefrist 31. Dezember 1974. Diese Frist ist seit einem halben Jahrhundert abgelaufen, neue Anmeldungen sind ausgeschlossen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten in Polen. (2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind. 30.10.2018 20010357 NOR40208658
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird. (2) Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen. 30.10.2018 20010357 NOR40208670
§ 10 ↗ RIS
§ 10. Die Erlassung von Bescheiden über die aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich ergebenden Rechtsfragen steht der Finanzlandesdirektion nicht zu; die weitere Regelung bleibt dem in § 1 Abs. 2 angekündigten besonderen Bundesgesetz vorbehalten. 30.10.2018 20010357 NOR40208667
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz