Deregulierung, aber richtig

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Wiederherstellung von slowenischen Genossenschaften in Kärnten

· BG · BGBl. Nr. 57/1949 · in Kraft seit 1949-03-16

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1949 stellte slowenische Genossenschaften in Kärnten wieder her, die in der NS-Zeit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hatten. Die Wiederherstellung erfolgte einmalig von Amts wegen mit kurzen Fristen und ist seit Jahrzehnten vollzogen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Folgende Genossenschaften, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Verschmelzung ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben, werden wiederhergestellt: Sparkasse, Sparverein, Sparkassenverein 21.11.2018 20010356 NOR40208652

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die wiederhergestellten Genossenschaften sind von Amts wegen mit dem im Zeitpunkte der Verschmelzung in Geltung gestandenen Statut in das Genossenschaftsregister einzutragen. 19.11.2018 20010356 NOR40208653

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind Vorstand und Aufsichtsrat der wiederhergestellten Genossenschaften neu zu wählen. (2) Bis dahin stehen vom Tage der Wiederherstellung der Genossenschaften die Befugnisse des Vorstandes jenen Personen zu, die im Zeitpunkte der Verschmelzung Mitglieder des Vorstandes gewesen sind. Dasselbe gilt sinngemäß für die Mitglieder des Aufsichtsrates. (3) Wird die Neuwahl nicht fristgerecht durchgeführt, so ist die Genossenschaft von Amts wegen im Genossenschaftsregister zu löschen. 19.11.2018 20010356 NOR40208654

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz