Deregulierung, aber richtig

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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung

ANB-V · V · BGBl. II Nr. 270/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2021 · in Kraft seit 2021-11-13

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Menschen mit Behinderung automatisiert und ohne eigenen Bürokratieaufwand von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit werden und eine gratis Vignette erhalten. Daten aus dem Behindertenpass werden elektronisch abgeglichen, sodass Betroffene in den meisten Fällen keinen eigenen Antrag stellen müssen. Das ist ein gelungenes Beispiel für bürgerfreundliche Verwaltung, die eine bestehende Befreiung zugänglich macht, statt sie durch Hürden zu entwerten. Kein unnötiger Eingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeine Vorschriften und Datenschutz ↗ RIS

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 2 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023. (2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind (3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der moto

§ 2 — Initialbefüllung ↗ RIS

Initialbefüllung § 2. (1) Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 28 des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen. (2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen: (3) Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen: (4) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulas

§ 3 — Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice ↗ RIS

Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice § 3. Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen: 15.10.2019 20010355 NOR40218381

§ 5 — Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle ↗ RIS

Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle § 5. (1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen. (2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu. (3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer te

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz