Verlängerung von Prioritätsfristen und Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen
· K · BGBl. Nr. 251/1951 · in Kraft seit 1951-12-01
26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1951 verlängerte kriegsbedingt Prioritätsfristen und Fristen für Prioritätserklärungen zugunsten deutscher Staatsangehöriger bei Patent- und Markenanmeldungen. Das zugrundeliegende Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 ist durch modernes Recht ersetzt, alle betroffenen Fristen seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Oktober 1951, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen und die Verlängerung von Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen. Auf Grund des § 13 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 Z. 1 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung des Art. III Z. 3 der Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950, deren Laufzeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. September 1949 auf Grund einer Hinterlegung bei den Annahmestellen Darmstadt oder Berlin des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder einer Hinterlegung in einem Vertragsland des Pariser Unionsvertrages außer Deutschland begonnen hat, sowie die Fristen zur Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen bis zum 30. April 1952 verlängert sind. BGBl. Nr. 128/1950, BGBl. Nr. 210/1951 25.10.2018 20010353 NOR40208645
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