Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande
· K · BGBl. Nr. 207/1950 · in Kraft seit 1950-11-14
26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1950 verlängerte kriegsbedingt die Prioritätsfristen für niederländische Staatsangehörige bei Patent- und Markenanmeldungen. Das Patentschutz-Überleitungsgesetz ist längst durch modernes Patent- und Markenrecht abgelöst, die verlängerten Fristen seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Oktober 1950, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande. StF: BGBl. Nr. 207/1950 Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, und des § 10 Abs. 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950 und des § 10 Abs. 1 des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande verlängert sind. BGBl. Nr. 128/1950, BGBl. Nr. 125/1947 25.10.2018 20010352 NOR40208644
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