Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande

· K · BGBl. Nr. 207/1950 · in Kraft seit 1950-11-14

26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1950 verlängerte kriegsbedingt die Prioritätsfristen für niederländische Staatsangehörige bei Patent- und Markenanmeldungen. Das Patentschutz-Überleitungsgesetz ist längst durch modernes Patent- und Markenrecht abgelöst, die verlängerten Fristen seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Oktober 1950, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande. StF: BGBl. Nr. 207/1950 Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, und des § 10 Abs. 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950 und des § 10 Abs. 1 des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande verlängert sind. BGBl. Nr. 128/1950, BGBl. Nr. 125/1947 25.10.2018 20010352 NOR40208644

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz