Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Ungarn
· K · BGBl. Nr. 115/1948 · in Kraft seit 1948-06-29
26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1948 verlängerte kriegsbedingt die Prioritätsfristen für ungarische Staatsangehörige bei Patent- und Markenanmeldungen. Das zugrundeliegende Patentschutz-Überleitungsgesetz von 1947 ist längst durch modernes Recht ersetzt, die betroffenen Fristen seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Dokument hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. Mai 1948, betreffend die Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Ungarn. StF: BGBl. Nr. 115/1948 Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-Ü.G., und des § 10, Abs. (1), des Marken-Ü.G., zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Ungarn verlängert sind. BGBl. Nr. 123/1947, BGBl. Nr. 125/1947 25.10.2018 20010348 NOR40208640
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