VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 269/2018 · in Kraft seit 2018-10-20
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte lediglich das VfGH-Erkenntnis, dass eine Polizeiverordnung der Landespolizeidirektion Steiermark aus dem Jahr 2017 gesetzwidrig war. Es handelt sich um eine rein historische Bekanntmachung ohne fortdauernde Regelungswirkung, da die betroffene Verordnung bereits für nichtig erklärt wurde. Die Kundmachung kann aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 2018, V1/2018-11, den Bundesminister für Inneres zugestellt am 17. Oktober 2018, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war. 17.09.2021 20010343 NOR40208634
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark „Auflösung einer Besetzung gem § 37 SPG“ vom 2. Juli 2017, Z E1/53694/2017, kundgemacht durch Anschlag rund um die in der Verordnung näher bezeichneten Grundstücke sowie durch Verlesen mittels Megafon, gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 269/2018 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 17.09.2021 20010343 NOR40208635
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz