Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer
· BG · BGBl. Nr. 80/1987 · in Kraft seit 1987-01-01
32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz von 1987 schreibt vor, dass 70 Prozent des Bundesanteils an der Kraftfahrzeugsteuer zweckgebunden für den öffentlichen Verkehr zu verwenden sind. Eine starre gesetzliche Zweckbindung von Steuereinnahmen schränkt die haushaltspolitische Flexibilität ein, ohne dass dafür ein zwingender Grund erkennbar ist. Besser wäre es, die Mittelverwendung der regulären jährlichen Budgetplanung zu überlassen und diese Earmarking-Vorschrift zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz vom 25. Feber 1987, mit dem die Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer geändert werden StF: BGBl. Nr. 80/1987 (NR: GP XVII IA 3/A AB 23 S. 5. BR: AB 3210 S. 483.) Der Nationalrat hat beschlossen: Dieses Bundesgesetz wurde in Abschnitt VI Art. I des 1. AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 80/1987, kundgemacht. Erstes Abgabenänderungsgesetz 1987 – 1. AbgÄG 1987 (BGBl. Nr. 80/1987) 17.10.2018 20010341 NOR40208555
Art. 1 — Kraftfahrzeugsteuer ↗ RIS
Kraftfahrzeugsteuer Artikel I Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen. 17.10.2018 20010341 NOR40208556
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz