Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

· Vertrag – Vietnam · BGBl. III Nr. 160/2018 · in Kraft seit 1995-05-26

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale Übereinkommen von 1995 richtete eine gemeinsame Arbeitsgruppe für Handel und Wirtschaftszusammenarbeit mit Vietnam ein. Seit dem Inkrafttreten des EU-Vietnam-Freihandelsabkommens (EVFTA) im August 2020 ist die Handelspolitik mit Vietnam EU-Kompetenz; bilaterale Mechanismen eines Mitgliedstaats für denselben Zweck sind damit weitgehend überholt. Die Vereinbarung sollte auf diplomatischem Weg beendet werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ZIEL DER ARBEITSGRUPPE ↗ RIS

Artikel I ZIEL DER ARBEITSGRUPPE Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung. Handelsbereich 12.10.2018 20010338 NOR40208481

Art. 3 — SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE ↗ RIS

Artikel III SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten. 12.10.2018 20010338 NOR40208483

Art. 4 — GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS ↗ RIS

Artikel IV GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht. Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. 12.10.2018 20010338 NOR40208484

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz